Satzung der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V.

1. Wesen und Rechtscharakter

Die Tschechische Händel-Gesellschaft e.V. (Česká Händelova společnost, z.s.) ist eine freiwillige und unabhängige Vereinigung von Einzelpersonen zur Wahrnehmung eines besonderen Interesses; sie bemüht sich, das Werk des Komponisten Georg Friedrich Händel (1685‒1759), soweit wie unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglich, zu fördern.

Die Gesellschaft stellt eine juristische Person dar und arbeitet auf dem Grunde der Gesetze der Tschechischen Republik.

2. Sitz und örtlicher Tätigkeitsbereich

Sitz der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. ist Prag, Hauptstadt der Tschechischen Republik.

Die Gesellschaft entfaltet ihre Tätigkeit auf dem Territorium von Böhmen und Mähren, was jedoch ihre Teilnahme an Händel-Aktivitäten außerhalb des bezeichneten Territoriums nicht ausschließt.

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr (bürgerliches Geschäftsjahr).

3. Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft setzt sich zum Ziel, im Geiste des Humanismus die kulturbeflissene Öffentlichkeit mit dem Leben, Werk und Erbe Georg Friedrich Händels entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft bekanntzumachen.

Zu diesem Zweck unterstützt sie, soweit wie möglich, die Einführung und Verbreitung der Kompositionen Händels und die Händel-Forschung. Sie ist außerdem bemüht, selbst öffentliche Programme von Musikaufzeichnungen, Konzerte und Fachreferate zu organisieren. Unter weiterreichendem Gesichtspunkt befaßt sich die Gesellschaft auch mit Händels Zeit, seinen Zeitgenossen auf dem Gebiet der Musik sowie mit anderen Bereichen barocker Kreativität. Die Gesellschaft beobachtet und überprüft sorgfältig die Ergebnisse von tschechischen und ausländischen wissenschaftlichen Forschungen über Händel und verfolgt ebenso die Aufführung von Kompositionen des Meisters in der Tschechischen Republik und im Ausland. Die Gesellschaft forscht auch nach möglichen unmittelbaren oder auch mittelbaren Beziehungen zwischen Händel und den Gebieten der Tschechischen Republik.

4. Mitgliedschaft

Jeder tschechische Staatsbürger ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, der an dem Werk Händels interessiert und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft mitzuarbeiten, kann Mitglied der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. werden.

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an das Komitee der Gesellschaft zu richten. Dieser Antrag kann ohne Angabe von Gründen nicht abgewiesen werden.

Die Mitglieder können zu jeder Zeit aus der Gesellschaft austreten mit der Bedingung, daß der bereits für das laufende Geschäftsjahr bezahlte Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet wird.

Das Komitee ist berechtigt, ein Mitglied aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn es für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat und wenn es diese Mitgliedsbeiträge auch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer vorherigen schriftlichen Aufforderung der Gesellschaft nicht entrichtet hat oder sich im Widerspruch zu den Zielen der Gesellschaft verhalten hat; in diesem Falle wird der Ausschluß sofort wirksam.

Das Komitee ist auch berechtigt, ausländischen Bürgern, besonders jenen, die sich in außerordentlicher Weise um die heutige Renaissance des Erbes Händels verdient gemacht haben, die Mitgliedschaft zu verleihen.

Hervorragenden Persönlichkeiten, die auf den Gebieten der Händel-Bewegung, -Wissenschaft und -Forschung arbeiten, kann ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft die Ehrenmitgliedschaft gewährt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Jedes Mitglied der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. erhält eine Mitgliedskarte. Den Mitgliedern steht das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bevorzugt an den Untersuchungen und Veranstaltungen der Gesellschaft teilzuhaben und über diese rechtzeitig im voraus unterrichtet zu werden. Die Gesellschaft führt ein Mitgliederverzeichnis mit individuellen Mitgliedsblättern.

Jedes Mitgliedsblatt enthält grundlegende persönliche Daten und Informationen über gezahlte Mitgliedsbeiträge. Mitglieder können ihr Blatt auf Anfrage einsehen oder eine Kopie vom Vorsitzenden der Gesellschaft erhalten. Die Blätter ausgeschiedener Mitglieder werden dauerhaft gespeichert.
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, mit Mitgliedern ausschließlich über die in den Mitgliederdaten angegebene E-Mail-Adresse oder Datenbox zu kommunizieren. Dieses gilt insbesondere für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen sie.

5. Organe der Gesellschaft

Organe der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. sind die Mitgliederversammlung und das Komitee.

Gegenüber den staatlichen Behörden, juristischen Personen und Einzelpersonen wird die Gesellschaft durch ihren Vorsitzenden als statutarisches Organ oder durch ein anderes vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Komitees, im allgemeinen der Sekretär, vertreten.

6. Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. findet in der Regel einmal im Jahr statt.

Sie wird durch den Vorsitzenden der Gesellschaft mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einberufen.

Die Einladung wird allen Mitgliedern der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse oder Datenbox gesendet, die das Mitglied der Gesellschaft zu diesem Zweck angegeben hat und die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

Die Mitgliederversammlung bildet das höchste Organ der Gesellschaft. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist (Quorum). Die Mitgliederversammlung wählt das Komitee und dessen Ersatzmitglied(er) und beruft es/sie ab, genehmigt die Satzung und entscheidet über Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung kann, zusätzlich zum Komitee auch Ersatzkomiteemitglieder wählen, die die Position des Komitee-Mitglieds übernehmen, falls die Position des gewählten Komitee-Mitglieds erlischt.

Außerdem nimmt sie zu den vom Komitee vorgebrachten Angelegenheiten Stellung und ist befugt, das Komitee zu beauftragen, erschöpfende Information über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten zu geben. Sollten schwerwiegende Zweifel an der Korrektheit der Geschäftsführung aufkommen, soll die Mitgliederversammlung eine Revisionskommission, bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern, einsetzen, die mit der entsprechenden Entscheidungsbefugnis ausgestattet ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse, welche die Satzung oder ihre Änderung betreffen, bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

Die Teilnahme und Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist über technische Mittel zulässig, und zwar ausschließlich per Videokonferenz, Internetkommunikation oder über Telekommunikationsdienste, sofern diese die Übertragung der Mitgliederversammlung und die Zwei-Wege-Kommunikation in Echtzeit sowie die audiovisuelle Übertragung so ermöglichen, dass die Identität der teilnehmenden Mitglieder überprüft werden kann.

Die Entscheidungsfindung außerhalb der Mitgliederversammlung: Sie ist zulässig. Das Komitee kann den Mitgliedern der Gesellschaft schriftlich vorschlagen, über Angelegenheiten zu entscheiden, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Das Komitee übermittelt den Vorschlag den Mitgliedern der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse oder an die Datenbox, die das Mitglied der Gesellschaft zu diesem Zweck angegeben hat und die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist. Der Vorschlag muss mindestens einen Beschlussentwurf (Resolution) enthalten, sowie die für dessen Bewertung erforderlichen Dokumente oder Informationen darüber, wo diese veröffentlicht sind, sowie Angaben zur Frist für die Stellungnahme des Mitglieds der Gesellschaft. Die Frist für die Stellungnahme beträgt fünfzehn Tage. Für die Gültigkeit der Abstimmung ist eine handschriftliche Erklärung eines Mitglieds der Gesellschaft erforderlich, die Tag, Monat und Jahr der Abstimmung angibt und den vollständigen Text des Beschlussentwurfs enthält. Ein Mitglied der Gesellschaft ist berechtigt, eine Kopie des unterzeichneten Dokuments per E-Mail oder an die Datenbox an die Gesellschaft zu übermitteln. Das Komitee benachrichtigt die Mitglieder der Gesellschaft schriftlich über das Abstimmungsergebnis und, im Falle der Annahme des Beschlusses, über dessen vollständigen Inhalt. Die Mehrheit wird anhand der Gesamtzahl der Mitglieder der Gesellschaft ermittelt. Das Komitee ist befugt, in Einzelfällen (insbesondere wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist) das Abstimmungsverfahren bei der Entscheidungsfindung außerhalb der Mitgliederversammlung. Das gilt für die Form der Stimmabgabe und der Übermittlung zwischen den Mitgliedern und der Gesellschaft. In diesem Fall informiert das Komitee die Mitglieder der Gesellschaft vorab schriftlich über diese Änderung.

7. Komitee

Die Mitglieder des Komitees werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.

Das Komitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, des Sekretärs und des technischen Leiters, die von den Mitgliedern des Komitees aus ihrer Mitte gewählt werden.

Das vom Vorsitzenden je nach Notwendigkeit einberufene Komitee steuert die Tätigkeiten der Gesellschaft während der zwischen den Mitgliederversammlungen liegenden Zeitspanne. Dessen Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder gefaßt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit ist die Stimme des Sekretärs maßgebend.

Die Teilnahme an und die Abstimmung in Komitee-Sitzungen sind über technische Mittel zulässig, und zwar ausschließlich per Videokonferenz, Internetkommunikation oder über Dienste von Telekommunikationsanbietern, die die Übertragung der Komitee-Sitzungen und die Zwei-Wege-Kommunikation in Echtzeit sowie die audiovisuelle Übertragung so ermöglichen, dass die Identität des teilnehmenden Komitee-Mitglieds überprüft werden kann.

Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Komitee übernimmt das zuvor gewählte Ersatzkomiteemitglied dessen Aufgaben.

Für den Fall, dass kein Ersatzkomiteemitglied die vakante Position im Ausschuss besetzen kann, behält sich das Komitee das Recht vor, neue Mitglieder bis zum Ende seiner laufenden Amtsperiode hinzuzuwählen.

8. Mitgliedsbeitrag

Der geringstmögliche Mitgliedsbeitrag, der immer für das jeweilige Geschäftsjahr gilt, wird von dem Komitee der Gesellschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen tschechischen Wirtschaftslage festgelegt.

Die Mitglieder haben das Recht, die vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages schriftlich oder durch Abstimmung mit absoluter Mehrheit von allen Mitgliedern der Gesellschaft abzulehnen.

Für das laufende Geschäftsjahr ist der Mindestmitgliedsbeitrag festgeschrieben.

Mitglieder, die in den Monaten November und Dezember in die Gesellschaft eintreten, brauchen für das laufende Geschäftsjahr keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Mitglieder, die von Januar bis Ende Oktober der Gesellschaft beitreten, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr, und zwar spätestens 1 Monat nach Erhalt der Mitgliedskarte.

Gilt die Mitgliedschaft ab 1. Januar, ist der Mitgliedsbeitrag spätestens Ende März des entsprechenden Jahres zu zahlen.

Im Falle dringenden Finanzbedarfs kann das Komitee die Mitglieder um eine außerordentliche zweckgebundene Sonderzahlung ersuchen. Dieser Beitrag ist gänzlich freiwillig. Seine Zahlung hängt von der persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Mitgliedes der Gesellschaft ab.

Den ausländischen Mitgliedern ist es freigestellt, wie hoch und in welcher Währung sie ihren Mitgliedsbeitrag leisten.

Tschechische Währung wird von der Gesellschaft auf ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse eingezahlt; Devisen werden auf ein Devisen-Bankkonto eingezahlt.

9. Spenden zugunsten der Gesellschaft

Die Höhe von freiwilligen Spenden zugunsten der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. ist unbegrenzt.

10. Status einer gemeinnützigen Gesellschaft

Die Tschechische Händel-Gesellschaft e.V. dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke.

Etwaige materielle Einkünfte dürfen daher nur für Zwecke nach Ziffer 3 dieser Satzung verwendet werden.

Es ist verboten, einzelnen Mitgliedern zum Nachteil der Gesellschaft irgendwelche Gewinnanteile zuzuwenden.

11. Auflösung der Gesellschaft

Die Tschechische Händel-Gesellschaft e.V. wird aufgelöst, wenn ein dahingehender Wunsch schriftlich oder durch Abstimmung von mindestens Dreiviertel aller ihrer Mitglieder geäußert wird.

Der Liquidationserlös soll kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.

Vor der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit der Gesellschaft wird die Mitgliederversammlung über die konkrete Art und Weise der Eigentumsregelung entscheiden.

Geschieht dies nicht durch die Mitgliederversammlung, obliegt es dem Komitee der Gesellschaft, dies zu tun.

12. Annahme der Satzung

Der Satzung der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. wurde in der Mitgliederversammlung der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. in Prag am 7. Oktober 2025 zugestimmt.

(Keine beglaubigte Übersetzung. Übersetzung vom 30. November 2025.)
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