Die Tschechische Händel-Gesellschaft e.V. (Èeská Händelova spoleènost) ist eine freiwillige und unabhängige Vereinigung von Einzelpersonen zur Wahrnehmung eines besonderen Interesses; sie bemüht sich, das Werk des Komponisten Georg Friedrich Händel (1685-1759), soweit wie unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglich, zu fördern. Die Gesellschaft stellt eine juristische Person dar und arbeitet auf dem Grunde der Gesetze der Tschechoslowakei.
Sitz der Tschechischen Händel-Gesellschaft ist Prag,
Hauptstadt der Tschechoslowakei. Die Gesellschaft entfaltet
ihre Tätigkeit auf dem Territorium von Böhmen und Mähren, was jedoch
ihre Teilnahme an Händel-Aktivitäten außerhalb des bezeichneten
Territoriums nicht ausschließt.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr
(bürgerliches Geschäftsjahr).
Die Gesellschaft setzt sich zum Ziel, im Geiste des Humanismus die kulturbeflissene Öffentlichkeit mit dem Leben, Werk und Erbe Georg Friedrich Händels entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft bekanntzumachen. Zu diesem Zweck unterstützt sie, soweit wie möglich, die Einführung und Verbreitung der Kompositionen Händels und die Händel-Forschung. Sie ist außerdem bemüht, selbst öffentliche Programme von Musikaufzeichnungen, Konzerte und Fachreferate zu organisieren. Unter weiterreichendem Gesichtspunkt befaßt sich die Gesellschaft auch mit Händels Zeit, seinen Zeitgenossen auf dem Gebiet der Musik sowie mit anderen Bereichen barocker Kreativität. Die Gesellschaft beobachtet und überprüft sorgfältig die Ergebnisse von tschechoslowakischen und ausländischen wissenschaftlichen Forschungen über Händel und verfolgt ebenso die Aufführung von Kompositionen des Meisters in der Tschechoslowakei und im Ausland. Die Gesellschaft forscht auch nach möglichen unmittelbaren oder auch mittelbaren Beziehungen zwischen Händel und den Gebieten der Tschechoslowakei.
Jeder tschechoslowakische Staatsbürger ab Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres, der an dem Werk Händels interessiert und
bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft
mitzuarbeiten, kann Mitglied der Tschechischen
Händel-Gesellschaft werden. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
ein mündlicher oder schriftlicher Antrag an das Komitee der
Gesellschaft zu richten. Dieser Antrag kann ohne Angabe von
Gründen nicht abgewiesen werden. Die Mitglieder können zu jeder Zeit
aus der Gesellschaft austreten mit der Bedingung, daß der
bereits für das laufende Geschäftsjahr bezahlte Mitgliedsbeitrag nicht
zurückerstattet wird. Das Komitee ist berechtigt, ein Mitglied aus der
Gesellschaft auszuschließen, wenn es für zwei
aufeinanderfolgende Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet oder sich
im Widerspruch zu den Zielen der Gesellschaft verhalten hat; in
diesem Falle wird der Ausschluß sofort wirksam. Das Komitee ist auch
berechtigt, ausländischen Bürgern, besonders jenen, die sich in
außerordentlicher Weise um die heutige Renaissance des Erbes Händels
verdient gemacht haben, die Mitgliedschaft zu
verleihen. Hervorragenden Persönlichkeiten, die auf den Gebieten der
Händel-Bewegung, -Wissenschaft und -Forschung arbeiten, kann
ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft die Ehrenmitgliedschaft gewährt
werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
befreit.
Jedes Mitglied der Tschechischen Händel-Gesellschaft erhält
eine Mitgliedskarte. Den Mitgliedern steht das Recht zu, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bevorzugt an den Untersuchungen
und Veranstaltungen der Gesellschaft teilzuhaben und über diese
rechtzeitig im voraus unterrichtet zu werden.
Organe der Tschechischen Händel-Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und das Komitee. Gegenüber den staatlichen Behörden, juristischen Personen und Einzelpersonen wird die Gesellschaft durch ihren Vorsitzenden oder durch ein anderes vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Komitees, im allgemeinen der Sekretär, vertreten.
Eine Mitgliederversammlung der Tschechischen Händel-Gesellschaft findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden der Gesellschaft mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung bildet das höchste Organ der Gesellschaft. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind (Quorum). Die Mitgliederversammlung wählt das Komitee und beruft es ab, genehmigt die Satzung und entscheidet über Satzungsänderungen. Außerdem nimmt sie zu den vom Komitee vorgebrachten Angelegenheiten Stellung und ist befugt, das Komitee zu beauftragen, erschöpfende Information über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten zu geben. Sollten schwerwiegende Zweifel an der Korrektheit der Geschäftsführung aufkommen, soll die Mitgliederversammlung eine Revisionskommission, bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern, einsetzen, die mit der entsprechenden Entscheidungsbefugnis ausgestattet ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse, welche die Satzung oder ihre Änderung betreffen, bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Die Mitglieder des Komitees werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Das Komitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, des Sekretärs und des Schatzmeisters, die von den Mitgliedern des Komitees aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Das vom Vorsitzenden je nach Notwendigkeit einberufene Komitee steuert die Tätigkeiten der Gesellschaft während der zwischen den Mitgliederversammlungen liegenden Zeitspanne. Entsprechende Umstände voraussetzend behält sich das Komitee das Recht vor, neue Mitglieder bis zum Ende seiner laufenden Amtsperiode hinzuzuwählen.
Der geringstmögliche Mitgliedsbeitrag, der immer für das jeweilige Geschäftsjahr gilt, wird von dem Komitee der Gesellschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen tschechoslowakischen Wirtschaftslage festgelegt. Die Mitglieder haben das Recht, die vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages ausdrücklich, schriftlich oder durch Abstimmung mit absoluter Mehrheit abzulehnen. Für das laufende Geschäftsjahr ist der Mindestmitgliedsbeitrag festgeschrieben. Mitglieder, die in den Monaten November und Dezember in die Gesellschaft eintreten, brauchen für das laufende Geschäftsjahr keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Mitglieder, die von Januar bis Ende Oktober der Gesellschaft beitreten, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr, und zwar spätestens 1 Monat nach Erhalt der Mitgliedskarte. Gilt die Mitgliedschaft ab 1. Januar, ist der Mitgliedsbeitrag spätestens Ende März des entsprechenden Jahres zu zahlen. Im Falle dringenden Finanzbedarfs kann das Komitee die Mitglieder um eine außerordentliche zweckgebundene Sonderzahlung ersuchen. Dieser Beitrag ist gänzlich freiwillig. Seine Zahlung hängt von der persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Mitgliedes der Gesellschaft ab. Den ausländischen Mitgliedern ist es freigestellt, wie hoch und in welcher Währung sie ihren Mitgliedsbeitrag leisten. Tschechoslowakische Währung wird von der Gesellschaft auf ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse eingezahlt; Devisen werden auf ein Devisen-Bankkonto eingezahlt.
Die Höhe von freiwilligen Spenden zugunsten der Tschechischen Händel-Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die Tschechische Händel-Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke. Etwaige materielle Einkünfte dürfen daher nur für Zwecke nach Ziffer 3 dieser Satzung verwendet werden. Es ist verboten, einzelnen Mitgliedern zum Nachteil der Gesellschaft irgendwelche Gewinnanteile zuzuwenden.
Die Tschechische Händel-Gesellschaft wird aufgelöst, wenn solch ein Wunsch ausdrücklich, schriftlich oder durch Abstimmung von mindestens Dreiviertel ihrer Mitglieder geäußert wird. Sämtlicher Besitz, der während des Bestehens der Gesellschaft erworben worden ist, soll kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken zugeführt, oder zu gleichen Anteilen an die einzelnen Mitglieder übertragen werden. Vor der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit der Gesellschaft wird die Mitgliederversammlung über die konkrete Art und Weise der Eigentumsregelung entscheiden. Geschieht dies nicht durch die Mitgliederversammlung, obliegt es dem Komitee der Gesellschaft, dies zu tun.
Der Satzung der Tschechischen Händel-Gesellschaft wurde am 28. März 1990 in Prag in der konstituierenden Sitzung der Tschechischen Händel-Gesellschaft zugestimmt; sie trat an diesem Tage in Kraft.